AGB - Lieferungs- und Zahlungsbedingungen-
Beto Tec
Bauwerksabdichtungen GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind
Bestandteil aller unserer Angebote sowie Kauf- und
Werksverträge und sonstigen Rechtsgeschäften mit uns,
auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Übernehmen wir auch den Einbau, die Verlegung oder die
Montage von Waren, so ist die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistun-
gen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen
Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil
aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
3. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen
sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt sind.
4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die
übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir
verbindliche Liefertermine schriftlich zusagen.
3. Es gelten unsere bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten.
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie
von uns schriftlich zugesagt werden. Liegen zwischen
Vertragsabschluß und Liefertermin mehr als vier Monate,
so sind wir berechtigt, bei einer Erhöhung der Material-
preise und/oder der Löhne den vereinbarten Preis
entsprechend zu erhöhen.
4. Proben, Muster und Ausstellungsware gelten als
annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung
und Farbe.
5. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen,
Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen und
sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch
bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das
gleiche gilt für Angaben des Herstellers. Modelle und
Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort,
bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Die Lieferung
erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung
trägt der Kunde die Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet:
Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer
mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt
das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die
befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden
Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß
durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten müssen wir
dem Kunden in Rechnung stellen.
3. Teillieferungen sind zulässig, sie gellten als selbständige
Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der
Transportmittel bleibt uns vorbehalten
4. Bei Abrufaufträgen ohne Laufzeitvereinbarung,
Fertigungslosgrößen und Abnahmetermine können wir
spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine
verbindliche Festlegung der Liefertermine verlangen.
Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht innerhalb von
drei Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine
zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren
fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder die
Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
5. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Rücknahme und
Vergütung von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.
6. Versicherungen gegen Transportschäden, Transport-
verluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu
erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und
Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen
müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch
bahnamtliche Tat-Bestandsaufnahme oder gleichartige
Beweismittel festgelegt und auf den Begleitpapieren
(Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den
Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
7. Arbeitskämpfe in unserem oder in Drittbetrieben oder
unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien
uns für die Dauer Ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht
8. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von und zu
vertretenden Unmöglichkeiten der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen gelten als vollständig anerkannt,
wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
schriftlich widersprochen wird.
2. Unsere Rechnungen sind ausschließlich nach den auf den
Rechnungen angegebenen Zahlungsbedingungen auszu-
gleichen. Abweichungen werden nur anerkannt, wenn dies
vorher schriftlich durch uns bestätigt wurde.
3. Unberechtigte Abzüge werden einschließlich aller entste-
henden Kosten nachgefordert.
4. Bei Rechungen, die mit Mehrwertsteuer gestellt werden,
wird der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich gültige
Mehrwertsteuersatz erhoben.
5. Eventuelle Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass
das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungs-
beträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne
Fracht.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere
auch bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen sowie
alle offen stehenden, auch gestundete, Rechnungsbeträge
sofort fälligzustellen.
7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit
zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund
von Gegenansprüchen geltend machen, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsge-
setzbuches gelten mit der Maßgabe, das der Kunde, der
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle
erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle
offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falsch-
lieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in
jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich
anzuzeigen hat. Transportschäden sind uns unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit
Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und
-fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der
Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem
Frachtführer wahrzunehmen.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafter
Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches stehen dem Kunden unter Ausschluß von
Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im
Sinne des § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die
nähere Warenbezeichnung und begründet keine
Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung
ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Technische Werksbedingungen und Gewährleistungs-
bedingungen des Herstellers sind dem Kunden zur Kenntnis
zu bringen und haben mit Vorrang Geltung.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlun-
gen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es
sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
5. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt
nicht der Mängelrüge.
§ 6 Rücksendung
1. Von uns gelieferte Waren werden nur in tadellosem
Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier
Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene
Ware wird mit 30 % Unkostenanteil gutgeschrieben.
2. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf
Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist
ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbin-
dung bestehenden Forderungen und der im Zusammen-
hang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden
Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme
der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur
Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen
mit nicht uns gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung enststehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab;
wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware
ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem
Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert an
unserem Miteigentum entspricht.
3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek
mit Rang vor dem Rest ab, wir nehmen die Abtretung an.
4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in das Grundstück des
Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus
der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben-
rechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die
Abtretung an.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen
im Sinne von Abs. 2, 3 und 4 auf uns tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts-
ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereig-
nung, ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 2, 3 und 4
abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat
der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir
sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltware oder in die abgetretenen Forderungen hat
der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiter-
veräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf
den Kunden über.
§ 8 Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Beto Tec
Bauwerksabdichtungen GmbH
Strawinskystraße 57
D-90455 Nürnberg