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AGB - Lieferungs- und Zahlungsbedingungen-
Beto Tec Bauwerksabdichtungen GmbH


§ 1 Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote sowie Kauf- und Werksverträge und sonstigen Rechtsgeschäften mit uns, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Übernehmen wir auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Waren, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistun- gen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
3. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. 4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam. 

§ 2 Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Liefertermine schriftlich zusagen.
3. Es gelten unsere bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt werden. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin mehr als vier Monate, so sind wir berechtigt, bei einer Erhöhung der Material- preise und/oder der Löhne den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
4. Proben, Muster und Ausstellungsware gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
5. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben des Herstellers. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. 

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet: Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten müssen wir dem Kunden in Rechnung stellen.
3. Teillieferungen sind zulässig, sie gellten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten
4. Bei Abrufaufträgen ohne Laufzeitvereinbarung, Fertigungslosgrößen und Abnahmetermine können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Liefertermine verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
5. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.
6. Versicherungen gegen Transportschäden, Transport- verluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tat-Bestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgelegt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
7. Arbeitskämpfe in unserem oder in Drittbetrieben oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer Ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht
8. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von und zu vertretenden Unmöglichkeiten der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen gelten als vollständig anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
2. Unsere Rechnungen sind ausschließlich nach den auf den Rechnungen angegebenen Zahlungsbedingungen auszu- gleichen. Abweichungen werden nur anerkannt, wenn dies vorher schriftlich durch uns bestätigt wurde.
3. Unberechtigte Abzüge werden einschließlich aller entste- henden Kosten nachgefordert.
4. Bei Rechungen, die mit Mehrwertsteuer gestellt werden, wird der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich gültige Mehrwertsteuersatz erhoben. 5. Eventuelle Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungs- beträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen sowie alle offen stehenden, auch gestundete, Rechnungsbeträge sofort fälligzustellen.
7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsge- setzbuches gelten mit der Maßgabe, das der Kunde, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falsch- lieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Kunden unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Technische Werksbedingungen und Gewährleistungs- bedingungen des Herstellers sind dem Kunden zur Kenntnis zu bringen und haben mit Vorrang Geltung.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlun- gen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt nicht der Mängelrüge.

§ 6 Rücksendung
1. Von uns gelieferte Waren werden nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird mit 30 % Unkostenanteil gutgeschrieben.
2. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen. § 7 Eigentumsvorbehalte 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbin- dung bestehenden Forderungen und der im Zusammen- hang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. 2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung enststehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert an unserem Miteigentum entspricht.
3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab, wir nehmen die Abtretung an.
4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben- rechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 2, 3 und 4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts- ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereig- nung, ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 2, 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiter- veräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über. § 8 Gerichtsstand 1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


Beto Tec Bauwerksabdichtungen GmbH Strawinskystraße 57 D-90455 Nürnberg